Eine Modernisierung eines Mietobjektes ist ein Grund für eine Mieterhöhung. Veranlassen Sie als vermietende Person Modernisierungsmaßnahmen, sind Sie dazu berechtigt, eine Erhöhung der Miete anzusetzen. So können Sie einen Teil der Kosten auf die Mieter umlegen. Allerdings gibt es dabei einiges zu beachten. Wir erklären Ihnen, wann eine Mieterhöhung erlaubt ist, wie sie den Mietern angekündigt werden muss und um wie viel Prozent die Miete erhöht werden darf.
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Inhaltsverzeichnis
Was gilt als Modernisierung?
Welche baulichen Maßnahmen als Modernisierung gelten, und somit eine Mieterhöhung rechtfertigen, ist gesetzlich festgelegt. Zum einen müssen sie den Gebrauchswert des Mietobjektes steigern. Zum anderen soll es die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern.
Außerdem gelten Maßnahmen vor dem Gesetz nur als Modernisierung, wenn durch sie Endenergie oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart wird. Das kann zum Beispiel durch eine neuere oder verbesserte Dämmung geschehen. Auch Maßnahmen, die den Wasserverbrauch senken, wie der Einbau eines Wasserzählers, zählen dazu.
Handelt es sich aber um Erhaltungsmaßnahmen, die Ihr Mietobjekt in Stand setzen oder halten, ist eine Mieterhöhung nicht erlaubt.
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Ankündigung der Modernisierung vor der Mieterhöhung
Die Mieterhöhung nach einer Modernisierung ist unabhängig von einer Mieterhöhung aufgrund eines gestiegenen Niveaus der ortsüblichen Miete. Auch von der Mietpreisbremse ist diese Erhöhung der Miete unabhängig.
Führen Sie eine energetische Sanierung durch, so dürfen die Mieter während der ersten drei Monate der Sanierungsarbeiten keine Mietminderung durchsetzen.
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